Norm: ZPO §384 Abs1ZPO §384 Abs3ZPO §488
Rechtssatz: Beweissicherungsanträge können nur in erster Instanz angebracht werden. Eine Beweissicherung zur Vorwegnahme der Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht kennt das Gesetz nicht. Gerät das Beweismittel in Verlust ehe das Berufungsgericht die Möglichkeit der Beweiswiederholung gehabt hat, dann ist die Aussage des nicht mehr greifbaren Zeugen zu verlesen, um die freie Beweiswürdigung durch ... mehr lesen...