Norm
ZPO §384 Abs1Rechtssatz
Beweissicherungsanträge können nur in erster Instanz angebracht werden. Eine Beweissicherung zur Vorwegnahme der Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht kennt das Gesetz nicht. Gerät das Beweismittel in Verlust ehe das Berufungsgericht die Möglichkeit der Beweiswiederholung gehabt hat, dann ist die Aussage des nicht mehr greifbaren Zeugen zu verlesen, um die freie Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht zu ermöglichen (EvBl 1957/265).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040703Dokumentnummer
JJR_19620911_OGH0002_0080OB00273_6200000_001