Der Kläger begehrte Feststellung, daß die Kündigung seines Dienstvertrages durch die Beklagte rechtsunwirksam sei und das Dienstverhältnis aufrechtbestehe. Seine Kündigung sei ohne Verständigung des Betriebsrates von der Kündigungsabsicht erfolgt. Die Aufkündigung sei darum gemäß § 25 Abs. 3 BRG. unwirksam. Die Beklagte behauptete, Kläger falle nicht unter § 25 Abs. 3 BRG., und es sei darum eine vorherige Verständigung des Betriebsrates entbehrlich gewesen, weil er zum Kreise der le... mehr lesen...