Norm: ZPO §357 Abs1ZPO §360 Abs1ZPO §366 Abs2
Rechtssatz: Der in § 366 Abs 2 ZPO enthaltene Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse, mit denen gemäß § 360 Abs 1 ZPO eine Frist für die Abgabe des (schriftlichen) Gutachtens bestimmt wird, ist analog auch auf Beschlüsse anzuwenden, mit denen das Gericht dem Sachverständigen gemäß § 357 Abs 1 ZPO eine Frist für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens setzt. Auch die Fristsetzung an den Sachverstä... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte - außerhalb eines Zivilprozesses - den Beweissicherungsantrag der Antragstellerin und bestellte zur Feststellung des derzeitigen Zustands eines auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befindlichen Hauses einen Sachverständigen. Dieser erstellte einen als Gutachten bezeichneten Befund, der den Parteien zugestellt wurde. Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erörterung des „Gutachtens". Das Erstg... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte den Beweissicherungsantrag der Antragstellerin und bestellte zur Feststellung des derzeitigen Zustands des Hauses auf dem Grundstück der Antragsgegner einen Sachverständigen. Dieser erstellte einen als Gutachten bezeichneten Befund, der den Parteien zugestellt wurde. Die Antragsgegner beantragten die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erörterung des „Gutachtens". Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der
Begründung: zurück, der Sachvers... mehr lesen...