Norm
ZPO §357 Abs1Rechtssatz
Der in § 366 Abs 2 ZPO enthaltene Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse, mit denen gemäß § 360 Abs 1 ZPO eine Frist für die Abgabe des (schriftlichen) Gutachtens bestimmt wird, ist analog auch auf Beschlüsse anzuwenden, mit denen das Gericht dem Sachverständigen gemäß § 357 Abs 1 ZPO eine Frist für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens setzt. Auch die Fristsetzung an den Sachverständigen nach § 357 Abs 1 ZPO ist daher unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000945Im RIS seit
29.03.2019Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019