RS OGH 2019/2/18 14R13/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2019
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Norm

ZPO §357 Abs1
ZPO §360 Abs1
ZPO §366 Abs2

Rechtssatz

Der in § 366 Abs 2 ZPO enthaltene Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse, mit denen gemäß § 360 Abs 1 ZPO eine Frist für die Abgabe des (schriftlichen) Gutachtens bestimmt wird, ist analog auch auf Beschlüsse anzuwenden, mit denen das Gericht dem Sachverständigen gemäß § 357 Abs 1 ZPO eine Frist für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens setzt. Auch die Fristsetzung an den Sachverständigen nach § 357 Abs 1 ZPO ist daher unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000945

Im RIS seit

29.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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