Norm: ZPO §356 Abs1
Rechtssatz: Für die Entscheidung über einen in der Berufung enthaltenen Ablehnungsantrag gegen einen in erster Instanz tätigen Sachverständigen ist nicht das Berufungsgericht, sondern das Erstgericht zuständig. Das Berufungsverfahren ist bis zur rechtskräftigen Erledigung zu unterbrechen. Entscheidungstexte 9 Rs 58/21x Entscheidungstext OLG Wien 26.07.2021 9 Rs 58/21x ... mehr lesen...
Norm: ZPO §291ZPO §356 Abs1ZPO §366ZPO §515
Rechtssatz: Zur Entscheidung über die Ablehnung eines im Rechtshilfewege vernommenen Sachverständigen ist der ersuchte Richter zuständig. Die Beschwerde gegen den die Ablehnung zurückweisenden Beschluß des Rechtshilferichters kann mit dem gegen die nachfolgende, anfechtbare Entscheidung des Rechtshilferichters (Gebührenbemessungsbeschluß) eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung gebracht werden. Die Zur... mehr lesen...