Begründung: Gemäß Punkt IV des Notariatsaktes vom 26.6.1986 verpflichtete sich der Verpflichtete gegenüber der betreibenden Partei, die in den Punkten II (und III) genannten Verbindlichkeiten beider Streitteile in einer näher festgelegten Weise an die jeweiligen Gläubiger zu erstatten, Löschungserklärungen zu beschaffen und Haftungsentlassungen zugunsten der betreibenden Partei zu erwirken. Gemäß Punkt V erster Absatz desselben Notariatsaktes verpflichtete sich der Verpflichtete, ... mehr lesen...
Norm: EO §353 IA
Rechtssatz: Ein Anspruch der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten, bestimmte Forderungen, welche Dritten gegenüber der betreibenden Partei zustehen, zu tilgen und die betreibende Partei schadlos und klaglos zu halten, kann nach § 353 EO vollstreckt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 96/91 Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 96/91 ... mehr lesen...