Norm
EO §353 IARechtssatz
Ein Anspruch der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten, bestimmte Forderungen, welche Dritten gegenüber der betreibenden Partei zustehen, zu tilgen und die betreibende Partei schadlos und klaglos zu halten, kann nach § 353 EO vollstreckt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018