RS OGH 1991/11/13 3Ob96/91, 1Ob121/17a

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Veröffentlicht am 13.11.1991
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Norm

EO §353 IA

Rechtssatz

Ein Anspruch der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten, bestimmte Forderungen, welche Dritten gegenüber der betreibenden Partei zustehen, zu tilgen und die betreibende Partei schadlos und klaglos zu halten, kann nach § 353 EO vollstreckt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 96/91
    Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 96/91
  • 1 Ob 121/17a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
    Auch; Beisatz: Das schadenersatzrechtliche Freistellungsbegehren (Befreiungsanspruch) ist ein Leistungsbegehren. Der Befreiungstitel ist folglich gemäß § 353 EO - als vertretbare Handlung - vollstreckbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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