Begründung: Das Erstgericht richtete an das Bezirksgericht Wels das Rechtshilfeersuchen, ein Gutachten eines bäuerlichen Sachverständigen darüber einzuholen, „inwieweit es sich bei den bereits geschätzten Liegenschaften des Gutes S***** um ein dem Anerbengesetz unterliegendes Gut handelt, insbesondere, welche Baulichkeiten für den bejahenden Fall zur Führung des Betriebes erforderlich sind". Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Noterben Brigitta E***** (Witwe des... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Fürstenfeld ersuchte in der anhängigen Pflegschaftssache das Bezirksgericht Kirchberg am Wagram, einen ärztlichen Sachverständigen zu bestellen und diesem aufzutragen, ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Vaters Ing. Helmut F***** zu erstellen. Sollte der Vater aufgrund des ärztlichen Gutachtens nicht voll arbeitsfähig sein, ergehe das weitere Ersuchen, auch einen berufskundlichen Sachverständigen zu bestellen und diesen zu beauftragen, ein Guta... mehr lesen...
Begründung: In der zur AZ 3 C 269/90 bei ihm anhängigen Rechtssache ersuchte das Bezirksgericht Bregenz das Bezirksgericht Innere Stadt Wien "um Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Gastronomiemaschinen und Einholung eines schriftlichen Gutachtens im Sinn seines Beweisbeschlusses S.13 (richtig S.15 in ON 5), wobei der Sachverständige beauftragt werden möge, die Sahnemaschine 14 Tage lang in einem Betrieb zu erproben und sie zuvor bei der Fa. F*** in Hard, Obere... mehr lesen...
Norm: JN §37JN §47ZPO §352
Rechtssatz: Das ersuchte Gericht ist zur Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Rechtshilfeweg zuständig, wenn der Sachverständige in seinem Sprengel tätig werden soll. Besteht aber keinerlei Nahebeziehung des ersuchten Gerichtes zu der begehrten Rechtshilfehandlung, etwa weil im Sprengel des ersuchten Gerichtes kein Sachverständiger in der Sachverständigenliste eingetragen ist, kann die Zuständigkeit dieses Geric... mehr lesen...
Jakob G jun., der Ehegatte der Klägerin, und Antonia G, seine Stiefmutter, waren gesetzliche Erben nach dem 1920 verstorbenen Jakob G sen., in dessen Eigentum u. a. eine Liegenschaft mit dem Wohnhaus S 58 und einem daran angebauten Stallgebäude gestanden war. Auf Grund eines Übereinkommens vom 17. Feber 1930 wurde die genannte Liegenschaft geteilt; Antonia G war dann Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 33 KG S, zu der das Grundstück 114/1, auf dem sich das Stallgebäude befindet, ge... mehr lesen...