Norm
JN §37Rechtssatz
Das ersuchte Gericht ist zur Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Rechtshilfeweg zuständig, wenn der Sachverständige in seinem Sprengel tätig werden soll. Besteht aber keinerlei Nahebeziehung des ersuchten Gerichtes zu der begehrten Rechtshilfehandlung, etwa weil im Sprengel des ersuchten Gerichtes kein Sachverständiger in der Sachverständigenliste eingetragen ist, kann die Zuständigkeit dieses Gerichtes auch nicht mit dem Argument der Zweckmäßigkeit begründet werden. Das ersuchte Gericht ist dann unzuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040649Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0080ND00512_9000000_001