Begründung: Der bereits zur Tagsatzung vom 6.September 1984 als Zeuge geladene Klaus G*** hat am 28.August 1984 dem Erstgericht bekanntgegeben, daß er diesen Termin nicht "wahrnehmen" könne, weil er sich vom 4.September bis 9.September 1984 auf einer Messe in Wien befinde. Bei der Tagsatzung vom 6.September 1984 trat Ruhen des Verfahrens ein. Nach Fortsetzung des Verfahrens durch die klagende Partei wurde der von der beklagten Partei beantragte Zeuge Klaus G*** zu der für 3.Juli 1... mehr lesen...
Norm: ZPO §326 Abs3
Rechtssatz: Das Wort "überdies" in § 326 Abs 3 ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser. Entscheidungstexte 9 ObA 7/87 Entscheidungstext OGH 20.05.1987 9 ObA 7/87 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...