RS OGH 1987/5/20 9ObA7/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1987
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Norm

ZPO §326 Abs3

Rechtssatz

Das Wort "überdies" in § 326 Abs 3 ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040574

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_009OBA00007_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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