Norm
ZPO §326 Abs3Rechtssatz
Das Wort "überdies" in § 326 Abs 3 ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040574Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_009OBA00007_8700000_001