Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Androhung einer Ordnungsstrafe im Sinne des § 19 AußStrG für den Fall der Nichtbefolgung einer ergangenen Verfügung ist nach ständiger Rechtsprechung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber eine der abgesonderten Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG (SZ 40/79; 5 Ob 1576/92; 6 Ob 2150/96m ua). Ob die Ve... mehr lesen...