TE OGH 1997/12/10 9Ob342/97b

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Sabine F*****, geboren 9.2.1988, in Obsorge der Mutter Margit F***** Angestellte, ***** wegen Unterhaltsbemessung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Karl F*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 17.Juli 1997, GZ 13 R 333/97z-50, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Androhung einer Ordnungsstrafe im Sinne des § 19 AußStrG für den Fall der Nichtbefolgung einer ergangenen Verfügung ist nach ständiger Rechtsprechung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber eine der abgesonderten Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG (SZ 40/79; 5 Ob 1576/92; 6 Ob 2150/96m ua). Ob die Verhängung der Ordnungsstrafe zulässig ist, ist in diesem Zeitpunkt noch nicht zu prüfen.Die Androhung einer Ordnungsstrafe im Sinne des Paragraph 19, AußStrG für den Fall der Nichtbefolgung einer ergangenen Verfügung ist nach ständiger Rechtsprechung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber eine der abgesonderten Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des Paragraph 9, AußStrG (SZ 40/79; 5 Ob 1576/92; 6 Ob 2150/96m ua). Ob die Verhängung der Ordnungsstrafe zulässig ist, ist in diesem Zeitpunkt noch nicht zu prüfen.

Die weiteren Ausführungen des Rekurswerbers, er sei zwar bereit, der Sachverständigen in die Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse Einsicht nehmen zu lassen, er könne diese Unterlagen der Sachverständigen aber wegen der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten auch nicht in Kopie übermitteln, ist unschlüssig und widersprüchlich. Warum im letzteren Fall zu befürchten sei, daß die Sachverständige, die sowohl als gerichtliche Sachverständige als auch nach ihrem Beruf als beeidete Buchprüferin und Steuerberaterin zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet ist, Geheimnisse preisgeben werde, ist unerfindlich. Gründe dafür werden auch im Revisionsrekurs nicht dargetan. Ob die Mutter bereits vertrauliche Unterlagen publik gemacht hat, ist in diesem Zusammenhang völlig unerheblich. Sollte der Rekurswerber aber lediglich bestrebt sein, seine wahren Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu verbergen, ist er auf das auch dem § 1 Abs 1 und 2 DSG iVm Art 8 Abs 2 EMRK vorrangige Interesse seiner unterhaltsberechtigten Tochter auf die seinen finanziellen Verhältnissen angemessene Alimentation zu verweisen.Die weiteren Ausführungen des Rekurswerbers, er sei zwar bereit, der Sachverständigen in die Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse Einsicht nehmen zu lassen, er könne diese Unterlagen der Sachverständigen aber wegen der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten auch nicht in Kopie übermitteln, ist unschlüssig und widersprüchlich. Warum im letzteren Fall zu befürchten sei, daß die Sachverständige, die sowohl als gerichtliche Sachverständige als auch nach ihrem Beruf als beeidete Buchprüferin und Steuerberaterin zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet ist, Geheimnisse preisgeben werde, ist unerfindlich. Gründe dafür werden auch im Revisionsrekurs nicht dargetan. Ob die Mutter bereits vertrauliche Unterlagen publik gemacht hat, ist in diesem Zusammenhang völlig unerheblich. Sollte der Rekurswerber aber lediglich bestrebt sein, seine wahren Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu verbergen, ist er auf das auch dem Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorrangige Interesse seiner unterhaltsberechtigten Tochter auf die seinen finanziellen Verhältnissen angemessene Alimentation zu verweisen.

Im übrigen verkennen die weitwendigen Rekursausführungen die Rechtslage. Bereits durch den unveränderten § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ist in unmißverständlicher Weise der Untersuchungsgrundsatz postuliert. Das Außerstreitgericht ist verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien zu erforschen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 41 mwH). Legen die Beteiligten die erforderlichen und begehrten Urkunden nicht freiwillig vor, so hat das Gericht von den Parteien oder deren Vertretern alle zur Aufklärung dienenden Urkunden "abzufordern". Dieser Auftrag zur Vorlage von Urkunden kann gegenüber den Parteien und ihren Vertretern nach den Bestimmungen der §§ 2 Z 9 und 19 AußStrG erzwungen werden (SZ 45/22 uva). Der Außerstreitrichter ist in der Wahl der Mittel zum Erhalt der erforderlichen Aufklärungen, die er zur Fällung einer sach- und gesetzesentsprechenden Entscheidung benötigt, in keiner Richtung beschränkt (SZ 54/124 ua).Im übrigen verkennen die weitwendigen Rekursausführungen die Rechtslage. Bereits durch den unveränderten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ist in unmißverständlicher Weise der Untersuchungsgrundsatz postuliert. Das Außerstreitgericht ist verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien zu erforschen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 41 mwH). Legen die Beteiligten die erforderlichen und begehrten Urkunden nicht freiwillig vor, so hat das Gericht von den Parteien oder deren Vertretern alle zur Aufklärung dienenden Urkunden "abzufordern". Dieser Auftrag zur Vorlage von Urkunden kann gegenüber den Parteien und ihren Vertretern nach den Bestimmungen der Paragraphen 2, Ziffer 9 und 19 AußStrG erzwungen werden (SZ 45/22 uva). Der Außerstreitrichter ist in der Wahl der Mittel zum Erhalt der erforderlichen Aufklärungen, die er zur Fällung einer sach- und gesetzesentsprechenden Entscheidung benötigt, in keiner Richtung beschränkt (SZ 54/124 ua).

§ 183 Abs 1 AußStrG steht der allgemeinen Vorlagepflicht nicht entgegen, da diese Bestimmung nicht nur auf "Auskünfte" abstellt, sondern auch auf "deren Überprüfung", die auch in der Abforderung von Urkunden bestehen kann. Da der gerichtlich bestellte Sachverständige Gehilfe des Gerichtes, in gewissen Belangen der Stellung des Richters angenähert (§ 355 ZPO) und im Gerichtsauftrag tätig ist, räumt schonParagraph 183, Absatz eins, AußStrG steht der allgemeinen Vorlagepflicht nicht entgegen, da diese Bestimmung nicht nur auf "Auskünfte" abstellt, sondern auch auf "deren Überprüfung", die auch in der Abforderung von Urkunden bestehen kann. Da der gerichtlich bestellte Sachverständige Gehilfe des Gerichtes, in gewissen Belangen der Stellung des Richters angenähert (Paragraph 355, ZPO) und im Gerichtsauftrag tätig ist, räumt schon

§ 359 ZPO das Recht ein, die unmittelbare Vorlage nicht über den Umweg über das Gericht, sondern auch direkt an den Sachverständigen aufzutragen. Da Urkunden, die dem Sachverständigen von einem Beteiligten übermittelt werden, nach Beendigung des Gebrauches wegen Wegfall des Zweckes der Vorlage wieder demjenigen auszufolgen sind, der sie vorgelegt hat (SZ 44/78), besteht auch insofern mangels irgendwelcher Anhaltspunkte keine Gefahr, daß diese Urkunden Unberechtigten weitergegeben werden.Paragraph 359, ZPO das Recht ein, die unmittelbare Vorlage nicht über den Umweg über das Gericht, sondern auch direkt an den Sachverständigen aufzutragen. Da Urkunden, die dem Sachverständigen von einem Beteiligten übermittelt werden, nach Beendigung des Gebrauches wegen Wegfall des Zweckes der Vorlage wieder demjenigen auszufolgen sind, der sie vorgelegt hat (SZ 44/78), besteht auch insofern mangels irgendwelcher Anhaltspunkte keine Gefahr, daß diese Urkunden Unberechtigten weitergegeben werden.

Anmerkung

E48689 09A03427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00342.97B.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19971210_OGH0002_0090OB00342_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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