Norm: ZPO §314ZPO §315ZPO §503 Z2 E4c
Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht das Ergebnis seiner Schriftvergleichung (§§ 314, 315 ZPO) bei der Überprüfung der angefochtenen Beweiswürdigung verwertet und in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, daß die vorgenommene Schriftvergleichung die Richtigkeit der auch aus anderen Überlegungen zu billigenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes erhärte, dann handelt es sich um eine in das ... mehr lesen...