Norm
ZPO §314Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht das Ergebnis seiner Schriftvergleichung (§§ 314, 315 ZPO) bei der Überprüfung der angefochtenen Beweiswürdigung verwertet und in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, daß die vorgenommene Schriftvergleichung die Richtigkeit der auch aus anderen Überlegungen zu billigenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes erhärte, dann handelt es sich um eine in das Gebiet der Beweiswürdigung fallende Frage, deren Bekämpfung im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040495Dokumentnummer
JJR_19680920_OGH0002_0010OB00197_6800000_001