Norm: ZPO §30 Abs3
Rechtssatz: Die mündliche, zu Protokoll genommene Bevollmächtigung eines Anwaltes im bezirksgerichtlichen Verfahren gilt auch für das anschließende Rechtsmittelverfahren. Eine irrtümlich im Gerichtshofverfahren zu Protokoll genommene Prozeßvollmacht ist zwar unter Verletzung einer Formvorschrift zustande gekommen, aber dennoch gültig. Entscheidungstexte 1 Ob 218/53 E... mehr lesen...