Norm
ZPO §30 Abs3Rechtssatz
Die mündliche, zu Protokoll genommene Bevollmächtigung eines Anwaltes im bezirksgerichtlichen Verfahren gilt auch für das anschließende Rechtsmittelverfahren. Eine irrtümlich im Gerichtshofverfahren zu Protokoll genommene Prozeßvollmacht ist zwar unter Verletzung einer Formvorschrift zustande gekommen, aber dennoch gültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0035882Dokumentnummer
JJR_19530318_OGH0002_0010OB00218_5300000_001