Begründung: Zwischen den Streitteilen ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Im Zuge dessen begehrte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines nachehelichen Aufteilungsanspruchs. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag mit einstweiliger Verfügung vom 18. 5. 2004 statt und verbot der Beklagten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens bzw des nach Rechtskraft eines Scheidungsurteils binnen Jahresfrist einzuleitenden Aufteilungsverfa... mehr lesen...
Norm: ZPO §279 Abs1ZPO §291 Abs2
Rechtssatz: Das Gericht kann gemäß § 279 Abs 1 ZPO Beweisaufnahmen befristen. Solche Beschlüsse können gemäß § 291 Abs 2 ZPO überhaupt nicht angefochten werden. Entscheidungstexte 4 Ob 107/07z Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 107/07z Schlagworte Präklusion European Case Law Ident... mehr lesen...
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. Juni 1962 faßte das Erstgericht den Beweisbeschluß durch Vernehmung der Zeugin R. U. über das beantragte Beweisthema. Mit Beschluß vom 27. Juni 1962, wurde der Beklagte ermächtigt, eine den Gesetzen Jugoslawiens entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme mit der genannten Zeugin beizubringen. Infolge Rekurses des Klägers wies das Rekursgericht den Antrag des Beklagten ab. Es erachtete den Rekurs mit der Begr... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes, womit der Rekurs gegen den erstrichterlichen Beweisbefristungsbeschluß als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Rechtliche Beurteilung Begründung: Das Prozeßgericht faßte über Antrag der klagenden Partei außerhalb der mündlichen Verhandlung den Beschluß, für die Aufnahme des bei der Streitverhandlung vom 18. Dezember 1948 mit Beweisbeschluß zugelassenen Beweises durch Anfrage im Wege der ös... mehr lesen...
Norm: ZPO §193ZPO §279ZPO §291 Abs2
Rechtssatz: 1.) Beschlüsse gemäß § 279 ZPO können nur in mündlicher Verhandlung gefaßt werden. 2.) Der dennoch außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefaßte Befristungsbeschluß kann gemäß § 291 Abs 2 durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. 3.) Ausgenommen hievon sind nur abweisliche Beschlüsse, die nach erfolgtem Verhandlungsschluß (§ 193 ZPO) ergehen. Entscheid... mehr lesen...
Im Ehescheidungsstreite war die Verhandlung zur Aufnahme des Beweises durch Vernehmung der Beklagten als Partei vor einem Gerichte des Auslandes gemäß § 193, Abs. 3 ZPO. geschlossen worden. Drei Monate später brachte der Kläger unter Berufung auf § 279, Abs. 1 ZPO. einen Befristungsantrag ein. Das Prozeßgericht wies ohne Wiedereröffnung der Verhandlung mit der Begründung: ab, daß eine Befristung dieses Beweismittels im Ehescheidungsverfahren, in welchem die Parteienvernehmung unentbe... mehr lesen...