Norm
ZPO §193Rechtssatz
1.) Beschlüsse gemäß § 279 ZPO können nur in mündlicher Verhandlung gefaßt werden.
2.) Der dennoch außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefaßte Befristungsbeschluß kann gemäß § 291 Abs 2 durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
3.) Ausgenommen hievon sind nur abweisliche Beschlüsse, die nach erfolgtem Verhandlungsschluß (§ 193 ZPO) ergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036930Dokumentnummer
JJR_19500111_OGH0002_0030OB00012_5000000_001