Norm: ZPO §247ZPO §255
Rechtssatz: 1.) Wenn eine Partei der Auffassung ist, daß eine Anordnung des beauftragten Richters gesetzlich nicht gedeckt sei, weil entweder eine dem Gesetz entsprechende Bestellung überhaupt nicht erfolgte oder der beauftragte Richter die ihm eingeräumten Befugnisse überschritten habe, kann sie die ihr sachgerecht erscheinenden Anträge in der mündlichen Verhandlung stellen oder wiederholen. 2.) Eine unrichtige Auffass... mehr lesen...