Norm
ZPO §247Rechtssatz
1.) Wenn eine Partei der Auffassung ist, daß eine Anordnung des beauftragten Richters gesetzlich nicht gedeckt sei, weil entweder eine dem Gesetz entsprechende Bestellung überhaupt nicht erfolgte oder der beauftragte Richter die ihm eingeräumten Befugnisse überschritten habe, kann sie die ihr sachgerecht erscheinenden Anträge in der mündlichen Verhandlung stellen oder wiederholen.
2.) Eine unrichtige Auffassung des Senates über die Gesetzmäßigkeit der vom beauftragten Richter erlassenen Anordnungen und Beschlüsse, sowie eine unrichtige Beurteilung ihrer Folgen kann erst im Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039823Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0040OB00307_7600000_001