Begründung: Mit seiner Mahnklage vom 28.2.2006 begehrte der Kläger von der beklagten Partei Z***** H***** K***** aushaftende Ansprüche aus der Beendigung seines Dienstverhältnisses in der Höhe von brutto EUR 3.020,18 zuzüglich netto EUR 653,31, abzüglich netto EUR 480,-- (ON 1). Am 1.3.2006 erließ das Erstgericht antragsgemäß den Zahlungsbefehl (ON 2). Der Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei durch Hinterlegung zugestellt, Beginn der Abholfrist war der 8.3.2006 (Rückschein), je... mehr lesen...
Norm: ZPO §246 Z3ZPO §248 Abs1KO §7EO §7 Abs3
Rechtssatz: Nach Zustellung eines Zahlungsbefehles per Konkurseröffnung ist nach Fällung des Fortsetzungsbeschlusses die Erhebung eines Einspruches bzw der Ablauf der Einspruchsfrist abzuwarten. Der Einspruch ist der einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Zahlungsbefehl, wird ein solcher nicht erhoben, erwächst der Zahlungsbefehl ipso iure in Rechtskraft. Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §246 Z3ZPO §248 Abs1KO §7EO §7 Abs3
Rechtssatz: Nach Zustellung eines Zahlungsbefehles per Konkurseröffnung ist nach Fällung des Fortsetzungsbeschlusses die Erhebung eines Einspruches bzw der Ablauf der Einspruchsfrist abzuwarten. Der Einspruch ist der einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Zahlungsbefehl, wird ein solcher nicht erhoben, erwächst der Zahlungsbefehl ipso iure in Rechtskraft. Entschei... mehr lesen...