Begründung: Mit der am 10.2.2005 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage beantragte die klagende Partei, den Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von € 545,02 samt 12 % Zinsen aus € 382,81 seit 18.5.2004 sowie zum Ersatz der Prozesskosten zu verpflichten. Die klagende Partei schlüsselte ihre Forderungen in der Klage wie folgt auf und erstattete das nachstehende Vorbringen: "Code Angaben über Forderung BelegNr von bis Betrag 01 Telekommunikationsgebühre 20.01.2004 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §245 Abs3
Rechtssatz: Wird der Anweisung trotz Androhung der Zurückweisungsmöglichkeit nicht bzw. nicht ausreichend Folge geleistet, so ist die Klage zwingend (arg "ist") zurückzuweisen, und zwar nach dem klaren Gesetzeswortlaut zur Gänze und nicht etwa nur hinsichtlich des von der Vermutung nach Abs 2 betroffenen Teiles. Entscheidungstexte 1 R 94/05m Entscheidungstext LG... mehr lesen...