Die beiden Beschwerdeführer (Vermieter eines Geschäftslokales) führten als Kläger beim BG Salzburg gegen ihre Mieterin ein auf § 1118 ABGB gestütztes Räumungsverfahren. Die Klage war auf die Behauptung gestützt, die Mieterin betreibe im Bestandobjekt nicht nur (wie vereinbart) einen Textilhandel, sondern vertragswidrig (und eine KG der beiden Beschwerdeführer konkurrenzierend) auch einen Handel mit Haus- und Küchengeräten, Glas, Porzellan und Keramikwaren sowie Elektrogeräten. Anläßli... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;ZPO §204 Abs1;ZPO §235 Abs1;
Rechtssatz: Ein Prozeßvergleich, der gegenüber dem ursprünglichen Räumungsbegehren eine gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu berücksichtigende Wertänderung darstellt, ist einer Klagsausdehnung gleichzusetzen (Hinweis E 27.4.1989, 89/16/0075)... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;GGG 1984 §7 Abs1 Z1;GGG 1984 TP1 Anm2;JN §58 Abs1;ZPO §204 Abs1;ZPO §235 Abs1;ZPO §433; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/16/0075 E 27. April 1989 RS 2 Stammrechtssatz Der Abschluß eines "höherwertigen Vergleichs" wird in seiner Wirkung einer Klagsausdehnung gleichgesetz... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;GGG 1984 §7 Abs1 Z1;GGG 1984 TP1 Anm2;JN §58 Abs1;ZPO §204 Abs1;ZPO §235 Abs1;ZPO §433; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1989/12, S 743;
Rechtssatz: Der Abschluß eines "höherwertigen Vergleichs" wird in seiner Wirkung einer Klagsausdehnung gleichgesetzt. Vorau... mehr lesen...