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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Ein Prozeßvergleich, der gegenüber dem ursprünglichen Räumungsbegehren eine gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu berücksichtigende Wertänderung darstellt, ist einer Klagsausdehnung gleichzusetzen (Hinweis E 27.4.1989, 89/16/0075); es kommt daher auf den Umstand, daß das Klagebegehren nicht gemäß § 235 Abs 1 ZPO erweitert wurde, nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160028.X06Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009