Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg über den Beschuldigten eine Geldstrafe wegen einer Übertretung gemäß § 366 Abs 1 GewO verhängt. Das Straferkenntnis wurde nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (Postzustellungsurkunde der dt. Rechtshilfebehörde) dem Beschuldigten am 28.10.2005 zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist hat demnach mit Ablauf des 11.11.2005 geendet. Die Berufung wurde vom Beschuldigten jedoch erst ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1988, BGBl. Nr. 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Dies bedeutet, dass auch die Zustellung durch die deutsche Rechtshilfebehörde gemäß Art 10 Abs 1 dritter Satz leg cit nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Die dt. Rechtshilfebehörde hat das vorliegende Straferkenntnis mittel... mehr lesen...