RS UVS Salzburg 2006/03/27 4/10567/4-2006th

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Veröffentlicht am 27.03.2006
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Rechtssatz

Gemäß Art 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland  über Amts- und  Rechtshilfe  in Verwaltungssachen vom 31.5.1988, BGBl. Nr. 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Dies bedeutet, dass auch die Zustellung durch die deutsche Rechtshilfebehörde gemäß Art 10 Abs 1 dritter Satz leg cit nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

Die dt. Rechtshilfebehörde hat das vorliegende Straferkenntnis mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Es ist grundsätzlich von der Richtigkeit des durch die Rechtshilfebehörde übermittelten Zustellnachweises (Postzustellungsurkunde) auszugehen, da es sich dabei um eine öffentliche Urkunde handelt. Laut dem Vermerk des Zustellers wurde das Schriftstück am 28.10.2005 in den zur Wohnung des Beschuldigten gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich war. Damit wurde das Straferkenntnis gemäß § 180 dt. ZPO rechtswirksam zugestellt. Unbeschadet einer allfälligen Ortsabwesenheit des Beschuldigten zum Zustellzeitpunkt ist die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses nach anzuwendendem deutschen Recht am 28.10.2005 bewirkt worden.

Nach deutschem Recht wäre eine Fristversäumnis ohne sein Verschulden (etwa durch eine Ortsabwesenheit im Zustellzeitpunkt) vom Beschuldigten durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ff dt. ZPO zu beseitigen gewesen. Der Beschuldigte hat weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, noch sonst das Vorliegen von eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen näher dargelegt und glaubhaft gemacht.

Schlagworte
Amts-und Rechtshilfevertrag mit Deutschland, Zustellung, Zustellnachweis, Fristversäumnis, Antrag auf Wiedereinsetzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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