Begründung: Die klagende Partei betreibt eine Bodenaushubdeponie. Der Beklagte war für diese Deponie mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als Bau- und Deponieaufsichtsorgan gemäß den §§ 49 und 63 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I 2002/102 (AWG 2002) bestellt worden. Als Deponieleiter iSd § 25 Abs 1 Deponieverordnung, BGBl 1996/164 (DeponieVO), fungierte ein Mitarbeiter der klagenden Partei. Die Gesellschafter der klagenden Partei waren zugleich Inhaber eines Transp... mehr lesen...