Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des D***** K. G*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die ... mehr lesen...
Norm: ZPO §223 Abs2ZPO §575 Abs2
Rechtssatz: Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der Räumung bzw der Übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus. Entscheidungstexte 3 Ob 179/07f Ent... mehr lesen...
Begründung: Nach den Entscheidungsgründen des ausländischen Exekutionstitels, des am 19. November 1999 in Frankreich für vollstreckbar erklärten, kontradiktorischen teilweise abändernden Berufungsurteils (im Folgenden französisches Berufungs- oder Titelurteil) des Cour d´ Appel de Versailles (im Folgenden Titelgericht) vom 15. November 1999 beauftragte die französische Absenderin einen französischen "Transportspediteur" (im Folgenden Spediteur) mit Bestellschein vom 4. August 1994... mehr lesen...
Norm: EO §83 Abs2ZPO §223 Abs2
Rechtssatz: Die Gerichtsferien gelten im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 31/02h Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 31/02h Schlagworte Ferialsachen European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrem am 6.12.1995 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte die betreibende Partei aufgrund eines rechtskräftig und vollstreckbaren Schiedsspruches des vom Schiedsinstitut der Handelskammer Stockholm gebildeten Schiedsgerichtes die Fahrnisexekution. Aufgrund eines Verbesserungsauftrages des Erstgerichtes begehrte die betreibende Partei mit ihrem am 3.4.1996 bei diesem eingelangten Antrag ausdrücklich, den Schiedsspruch in Österreich für vollstreckbar zu er... mehr lesen...
Norm: EO nF §84 Abs2EO nF §84 Abs3ZPO §223 Abs2ZPO §224ZPO §225 Abs1
Rechtssatz: Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich von allen Anfang an um ein Erkenntnisverfahren und nicht um ein Exekutionsverfahren nach § 223 Abs 2 EO. Widerspruchsverfahren sind keine Ferialsachen. § 225 Abs 1 ZPO ist auf die Frist des § 84 Abs 2 EO zur Erhebung des Widerspruches anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §223 Abs2ZPO §224
Rechtssatz: Auf das Mahnverfahren haben die Gerichtsferien keinen Einfluß, und zwar solange, als dieses Verfahren nicht infolge Widerspruches in das ordentliche Verfahren übergeht. Entscheidungstexte 6 Ob 661/78 Entscheidungstext OGH 23.08.1978 6 Ob 661/78 6 Ob 701/78 Entscheidungstext OGH 23.08.1978 ... mehr lesen...