Norm: AußStrG §2 Abs2 Z8 JZPO §217ZPO §272
Rechtssatz: Anwendung des § 217 ZPO auch im außerstreitigen Verfahren. Die Verwertung der persönlichen Erinnerung des Gerichtes kann nur dann Entscheidungsgrundlage sein, wenn es, vom Protokoll abgehend oder über dessen Inhalt hinausgehend, seine Entscheidung auf Tatsachen seiner Erinnerung gründet, diese in der
Begründung: mitteilt und ausführt. Der bloße Hinweis des Erstgerichtes im Vorlagebericht, de... mehr lesen...