Norm
AußStrG §2 Abs2 Z8 JRechtssatz
Anwendung des § 217 ZPO auch im außerstreitigen Verfahren. Die Verwertung der persönlichen Erinnerung des Gerichtes kann nur dann Entscheidungsgrundlage sein, wenn es, vom Protokoll abgehend oder über dessen Inhalt hinausgehend, seine Entscheidung auf Tatsachen seiner Erinnerung gründet, diese in der Begründung mitteilt und ausführt. Der bloße Hinweis des Erstgerichtes im Vorlagebericht, der jene Stellungsnahme der Beteiligten ausschließt, kann dieses Erfordernis nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006684Dokumentnummer
JJR_19660217_OGH0002_0020OB00027_6600000_001