Entscheidungen zu § 215 Abs. 1 ZPO

Verwaltungsgerichtshof

2 Dokumente

Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/12 97/17/0192

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des vorgelegten bekämpften Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Linz vom 21. November 1996 wurden die Gebühren von drei näher genannten Zeugen mit jeweils näher angeführten, S 1.000,-- übersteigenden Beträgen bestimmt. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung: , daß im Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 15. Oktober 199... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 12.08.1997

RS Vwgh 1997/8/12 97/17/0192

Index: 22/02 Zivilprozessordnung
Norm: ZPO §215 Abs1;ZPO §292 Abs2;
Rechtssatz: § 215 Abs 1 ZPO bestimmt, daß dann, wenn nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, das Protokoll über den Verlauf und Inhalt einer Verhandlung vollen Beweis liefert. Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts/4, Rz 361; Fasching, Lehrbu... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.08.1997

Entscheidungen 1-2 von 2