Begründung: Zu 1. In der unrichtigen Annahme, der Antragsteller habe in der mündlichen Verhandlung vom 25. 3. 2004 keine Zustellung einer Protokollabschrift beantragt, wurde das Protokoll übertragen und zu den Akten genommen. Tatsächlich hatte der Antragsteller aber die Zustellung einer Protokollabschrift begehrt. Erst am 21. 1. 2005 erfolgte über Begehren des Antragstellers eine Zustellung der Protokollabschrift an ihn. Innerhalb von drei Tagen, nämlich am 24. 1. 2005, erhob diese... mehr lesen...