Norm: ZPO §205 Abs2
Rechtssatz: In der Regelung des § 205 Abs 2 ZPO kommt deutlich zum Ausdruck, daß trotz der Verfügungsgewalt der Parteien über den Streitgegenstand, sobald einmal zur Streitbereinigung das Gericht angerufen ist, aus Gründen der Rechtssicherheit verfahrensrechtlich nur ein solcher Entscheidungsersatz zugelassen sein soll, der eine eindeutige und klare Regelung der durch die widersetzlichen Parteienstandpunkte strittig geworden... mehr lesen...