Norm
ZPO §205 Abs2Rechtssatz
In der Regelung des § 205 Abs 2 ZPO kommt deutlich zum Ausdruck, daß trotz der Verfügungsgewalt der Parteien über den Streitgegenstand, sobald einmal zur Streitbereinigung das Gericht angerufen ist, aus Gründen der Rechtssicherheit verfahrensrechtlich nur ein solcher Entscheidungsersatz zugelassen sein soll, der eine eindeutige und klare Regelung der durch die widersetzlichen Parteienstandpunkte strittig gewordenen Rechtslage trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037239Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0060OB00588_7900000_002