RS OGH 1979/10/24 6Ob588/79

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Veröffentlicht am 24.10.1979
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Norm

ZPO §205 Abs2

Rechtssatz

In der Regelung des § 205 Abs 2 ZPO kommt deutlich zum Ausdruck, daß trotz der Verfügungsgewalt der Parteien über den Streitgegenstand, sobald einmal zur Streitbereinigung das Gericht angerufen ist, aus Gründen der Rechtssicherheit verfahrensrechtlich nur ein solcher Entscheidungsersatz zugelassen sein soll, der eine eindeutige und klare Regelung der durch die widersetzlichen Parteienstandpunkte strittig gewordenen Rechtslage trifft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 588/79
    Entscheidungstext OGH 24.10.1979 6 Ob 588/79
    Veröff: JBl 1980,378 = AnwBl 1980,122 (ablehnend Fenzl)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037239

Dokumentnummer

JJR_19791024_OGH0002_0060OB00588_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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