Norm: ZustG §17ZustG §18ZPO §205
Rechtssatz: Hat der Adressat die frühere Abgabestelle aufgegeben und einen Nachsendeauftrag gestellt, so kann ihm ungeachtet der falschen Adressierung (frühere Abgabestelle) an der neuen Adresse laut Nachsendeauftrag zugestellt werden. Entscheidungstexte 1 R 27/97k Entscheidungstext HG Wien 24.11.1997 1 R 27/97k ... mehr lesen...