Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, eine Ordnungsstrafe nach § 199 ZPO von EUR 150 verhängt, weil er die Verhandlung vom 21.04.2017 gestört und sich einer gröberen Ungebühr schuldig gemacht habe. Dem Rekurs des BF dagegen wurde mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs an den Ober... mehr lesen...