Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erkannte mit zwei Bescheiden vom 3. März 1992 den Beschwerdeführer schuldig, dadurch (jeweils) eine Verwaltungsübertretung nach "§§ 2, 5 (1) der Linzer Parkgebührenverordnung i.d.g.F., verlautbart im Amtsblatt Nr. 11/1989 vom 12.06.1989", begangen zu haben, daß er am 9. Jänner 1991 um 10.20 Uhr bzw. am 17. Mai 1991 um 09.30 Uhr - unter näherer Angabe des Tatortes - ein bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzpa... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs2;VStG §51i;ZPO §193 Abs3;
Rechtssatz: Geht die belangte Behörde (UVS) auf eine, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingebrachte Stellungnahme nicht ein, so liegt kein Begründungsmangel vor. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß dem Beschuldigten für einen ganz bestimmten Zweck die im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit - in de... mehr lesen...