RS Vwgh 1995/4/27 93/17/0157

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §51i;
ZPO §193 Abs3;

Rechtssatz

Geht die belangte Behörde (UVS) auf eine, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingebrachte Stellungnahme nicht ein, so liegt kein Begründungsmangel vor. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß dem Beschuldigten für einen ganz bestimmten Zweck die im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit - in der Art eines "vorweggenommenen Verhandlungsschlusses" (vgl § 193 Abs 3 ZPO) - eingeräumt wurde, außerhalb der Verhandlung ein näher bezeichnetes Beweismittel nachzureichen. Damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht worden, es könnten darüber hinausgehende Vorbringen erstattet werden, auf die ungeachtet des § 51i VStG von der Behörde Rücksicht genommen werden müßte.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170157.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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