Norm: ZPO §179ZPO §181
Rechtssatz: Zur Anwendung der § 179 und 181 ZPO. Die Absicht einer Partei, den Prozeß zu verschleppen, kann auch aus ihrem Verhalten nach der Fassung eines Beweisbeschlusses gefolgert und es kann dieser deshalb widerrufen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 12/21 Entscheidungstext OGH 11.01.1921 1 Ob 12/21 Veröff: SZ 3/1 ... mehr lesen...