Norm
ZPO §179Rechtssatz
Zur Anwendung der § 179 und 181 ZPO. Die Absicht einer Partei, den Prozeß zu verschleppen, kann auch aus ihrem Verhalten nach der Fassung eines Beweisbeschlusses gefolgert und es kann dieser deshalb widerrufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0036751Dokumentnummer
JJR_19210111_OGH0002_0010OB00012_2100000_001