Begründung: Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin und betreibenden Partei (im Folgenden kurz: Betreibende), das im schriftlichen Vorverfahren erlassene Teil-Versäumnis-Urteil vom 17. 12. 1998, das im schriftlichen Vorverfahren erlassene Versäumnisschlussurteil vom 20. 12. 1999 und den aufgrund dieses Urteils ergangenen (Kostenbestimmungs-)Beschluss vom 12. 5. 2000 - je des Landgerichts Berlin - für Österreich für vollstreckbar zu erklären und aufgrund dieser Exe... mehr lesen...
Norm: EuGVVO 2012 Art45 Abs1 litadZPO §175dZPO §213EuGVÜ Art27EuGVÜ Art47
Rechtssatz: Die Art der Zustellung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaats. Dieses Recht ist auch für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit von Zustellungen, also deren Rechtswirksamkeit, maßgebend. Die Zustellung eines Exekutionstitels (hier: Versäumungsurteil) gemäß §§ 175, 213 dZPO stellt eine im Rechtsverkehr zwischen Österreich und Deutschland rechtmäßige Art d... mehr lesen...