RS OGH 2001/11/20 3Ob250/01p, 3Ob251/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Norm

EuGVVO 2012 Art45 Abs1 lita
dZPO §175
dZPO §213
EuGVÜ Art27
EuGVÜ Art47

Rechtssatz

Die Art der Zustellung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaats. Dieses Recht ist auch für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit von Zustellungen, also deren Rechtswirksamkeit, maßgebend. Die Zustellung eines Exekutionstitels (hier: Versäumungsurteil) gemäß §§ 175, 213 dZPO stellt eine im Rechtsverkehr zwischen Österreich und Deutschland rechtmäßige Art der Zustellung dar. Darin ist auch keine Verletzung des österreichischen ordre public zu sehen. Es ist der in Österreich wohnhaften Partei nach Zustellung der bei einem deutschen Gericht eingebrachten Klage zumutbar, sich über die für ihre Rechtsverteidigung bedeutsame deutsche Rechtslage aus eigenem Antrieb - also auch ohne eine gerichtliche Rechtsbelehrung (hier: Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten) - zu informieren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 250/01p
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 250/01p
  • 3 Ob 251/18k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 251/18k
    Auch; Beisatz: Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. (T1)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116062

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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