Begründung: Mit Schriftsatz vom 4.3.2010 zog der Kläger die Klage unter Anspruchsverzicht zurück (ON 20). In der Folge erstattete der Beklagte einen Kostenbestimmungsantrag (ON 22), in welchem er die Bestimmung seiner Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 1.063,15 beantragte. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Kläger zum Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 779,74 an den Beklagten. Zur
Begründung: führte es aus, die Klagsrückziehung mache ... mehr lesen...