Begründung: Das Urteil des Erstgerichts wurde dem Beklagtenvertreter am 29. 4. 2010 elektronisch zugestellt. Dieser brachte am 28. 5. 2010 elektronisch eine Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Die vierwöchige Berufungsfrist habe am 27. 5. 2010 geendet. Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss des Berufungsgerichts ersatzlos aufzuheben und ihm die Entscheidung über die Berufung aufzutragen. Die Klägerin beantra... mehr lesen...