Begründung: Der über Antrag der klagenden Partei ergangene Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei durch Hinterlegung zugestellt; die Abholfrist begann am 26. 3. 2004. Der von der beklagten Partei beigezogene Rechtsanwalt wies eine Mitarbeiterin an, beginnend mit 26. 3. 2004 eine Frist von 4 Wochen zu berechnen, einzutragen und den angelegten Akt zum Poststoß zu geben. Die Mitarbeiterin vermerkte als Ende der Frist - fälschlich - den 26. 4. 2004. Der beauftragte Rechtsanwalt erh... mehr lesen...
Norm: ZPO §147 Abs3ZPO §148 Abs2ZPO §528 Abs1 K
Rechtssatz: Ob den Parteienvertreter bei falscher Fristberechnung durch seinen Konzipienten bereits bei Unterfertigung des Rechtsmittels eine Handlungspflicht im Sinne des § 147 Abs 3 ZPO trifft oder er bis zur Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses zuwarten darf, betrifft nur den nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Einzelfall und stellt keine erhebliche Rechtsfr... mehr lesen...