RS OGH 1994/2/15 10Ob1505/94, 7Ob61/01y, 1Ob77/05p, 7Ob55/07z (7Ob62/07d), 1Ob26/12y, 9Ob43/11f, 3Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1994
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Norm

ZPO §147 Abs3
ZPO §148 Abs2
ZPO §528 Abs1 K

Rechtssatz

Ob den Parteienvertreter bei falscher Fristberechnung durch seinen Konzipienten bereits bei Unterfertigung des Rechtsmittels eine Handlungspflicht im Sinne des § 147 Abs 3 ZPO trifft oder er bis zur Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses zuwarten darf, betrifft nur den nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Einzelfall und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar (ähnlich 6 Ob 1525/92).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 1505/94
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 Ob 1505/94
  • 7 Ob 61/01y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 61/01y
    Vgl
  • 1 Ob 77/05p
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 77/05p
    Auch; Beisatz: Der Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsanwalt sei gehalten, bei Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (neuerlich) zu überprüfen, ob die Frist noch offen ist, begegnet insbesondere dort keinen Bedenken, wo die erstmalige Fristberechnung Kanzleiangestellten überlassen worden war und die Unterfertigung durch den Rechtsanwalt erst am vermeintlich letzten Tag der Frist erfolgte. Je weniger Aufwand eine derartige Kontrollmaßnahme erfordert, umso eher ist deren Unterlassung als grobes Verschulden zu qualifizieren. (T1)
  • 7 Ob 55/07z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 55/07z
  • 1 Ob 26/12y
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 26/12y
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsanwalt sei gehalten, bei Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (neuerlich) zu überprüfen, ob die Frist noch offen ist, begegnet insbesondere dort keinen Bedenken, wo die erstmalige Fristberechnung Kanzleiangestellten überlassen worden war und die Unterfertigung durch den Rechtsanwalt erst am vermeintlich letzten Tag der Frist erfolgte. (T2)
  • 9 Ob 43/11f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 43/11f
    Vgl
  • 3 Ob 60/13i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 60/13i
    Vgl; Beisatz: Hier: rechtsunkundige gesetzliche Vertreterin. (T3)
  • 5 Ob 185/15i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 185/15i
    Vgl auch
  • 1 Ob 213/17f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 213/17f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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