Norm: ZPO §131 Abs2ZPO §155 Abs3
Rechtssatz: Im Anwaltsprozeß muß die Ladung nach § 155 Abs 3 ZPO die Aufforderung, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu bestellen und die Bekanntgabe der mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwaltes verbundenen Nachteile enthalten. Die Unterlassung dieser Aufforderung bildet aber keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 91/57 Entscheidungstext OGH 03.... mehr lesen...
Norm: ZPO §131 Abs2
Rechtssatz: Im Anwaltsprozeß muß lediglich die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung die Belehrung über den Anwaltszwang enthalten. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zu neuerlicher Belehrung nach Vollmachtskündigung. Entscheidungstexte 1 Ob 287/49 Entscheidungstext OGH 03.05.1950 1 Ob 287/49 Veröff: SZ 23/125 6 Ob... mehr lesen...