Norm
ZPO §131 Abs2Rechtssatz
Im Anwaltsprozeß muß lediglich die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung die Belehrung über den Anwaltszwang enthalten. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zu neuerlicher Belehrung nach Vollmachtskündigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036686Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020